HFT GmbH & Co. KG · Otto-Hahn-Ring 25 · 64653 Lorsch · Tel. +49 (0) 6251 / 17 538-0 · Fax +49 (0) 6251 / 17 538-38
Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten zwischen der HFT GmbH & Co.KG und Bestellern ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers werden von der HFT GmbH & Co.KG nicht anerkannt, es sei denn, die HFT GmbH & Co.KG hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn die HFT GmbH & Co.KG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
(2) Änderungen oder Ergänzungen irgendeiner Vertragsbestimmung und/oder einer Regelung dieser Lieferbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und sind nur auf das jeweils betroffene einzelne Vertragsverhältnis anwendbar.
(3) Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB. II
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Angebote oder Preisangaben von der HFT GmbH & Co.KG binden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes zugesagt wurde, die HFT GmbH & Co.KG nicht und dienen lediglich als Aufforderung, eine Bestellung aufzugeben.
(2) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so behält sich die HFT GmbH & Co.KG vor, dieses innerhalb von 2 Wochen anzunehmen. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn die HFT GmbH & Co.KG die Annahme schriftlich erklärt.
(3) Alle Maße, Mengen, Größen, Gewichte und/oder jede andere Beschreibung oder Spezifikation der Produkte werden von der HFT GmbH & Co.KG so genau wie möglich angegeben. Jedoch kann die HFT GmbH & Co.KG nicht garantieren, dass es keine Abweichungen davon gibt. Muster, Zeichnungen oder Modelle dienen nur als Veranschaulichung des betreffenden Produkts. Weichen die von der HFT GmbH & Co.KG gelieferten Produkte von HFT GmbH & Co.KG Spezifikationen oder Mustern, Zeichnungen oder Modellen in einem solchen Ausmaß ab, dass vom Besteller vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er diese Abweichungen akzeptiert, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Umstände des Falles vernünftigerweise einen derartigen Rücktritt vom Vertrag erfordern.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die HFT GmbH & Co.KG Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von der HFT GmbH & Co.KG darf der Besteller diese Unterlagen nicht kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekannt geben. Auf Verlangen des Bestellers stellt ihm die HFT GmbH & Co.KG jedoch Anleitungen und Zeichnungen – ausgenommen Werkstattzeichnungen – zur Verfügung, die dem Besteller die Montage, Inbetriebnahme und Benutzung des gelieferten Produkts ermöglichen und die in sein Eigentum übergehen. Sofern die HFT GmbH & Co.KG sich nicht die vertrauliche Behandlung ausdrücklich vorbehält, ist der Besteller in der Nutzung dieser Unterlagen frei.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die von der HFT GmbH & Co.KG angegebenen Preise „ab Werk“, ausschließlich der Kosten für Verpackung; Fracht und Porto; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Bei ausdrücklich fest vereinbarten Preisen bleiben Preiserhöhungen jedoch dann vorbehalten, wenn unvorhersehbare Ereignisse sowie mit rückwirkender Kraft eintretende Materialpreisund/oder Lohnerhöhungen die Fertigungskosten unvorhersehbar erhöht haben. Etwas anderes gilt nur, wenn auch dies ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den von der HFT GmbH & Co.KG angegebenen Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Das Gleiche gilt für Zölle, sonstige Verbrauchssteuern oder andere Abgaben oder Steuern, welche im Hinblick auf die Produkte und den Transport der Produkte auferlegt oder erhoben werden.
(3) Anzahlungen und Vorausleistungen bleiben grundsätzlich ohne Einfluss auf den Preis.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto (ohne Abzug) oder innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto in der in der Rechnung ausgewiesenen Währung zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen haben auf ein von der HFT GmbH & Co.KG bezeichnetes Bankkonto zu erfolgen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Besteller verpflichtet, die der HFT GmbH & Co.KG entstandenen außergerichtlichen und gerichtlichen Inkassokosten in vollem Umfang auszugleichen. Die von dem Kunden insoweit zu tragenden außergerichtlichen Inkassokosten betragen 15 % des zur Zahlung offenstehenden Betrags, mindestens aber 250,00 € zzgl. der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer. Etwas anderes gilt nur, wenn der Besteller beweisen kann, dass die der HFT GmbH & Co.KG entstandenen außergerichtlichen Inkassokosten entweder überhaupt nicht angefallen sind oder tatsächlich wesentlich niedriger waren als die Pauschale.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der HFT GmbH & Co.KG anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von der HFT GmbH & Co.KG angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzugs – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die die HFT GmbH & Co.KG trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel ob im Betrieb der HFT GmbH & Co.KG oder bei einem der Zulieferer eingetreten – z.B. Betriebsstörungen durch Streik und Aussperrung oder technischer Art, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen bei der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Materialien. Die HFT GmbH & Co.KG wird solche Hindernisse dem Besteller unverzüglich anzeigen. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls in angemessenem Umfang, sofern hierüber nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, wenn der Besteller nach Vertragsabschluss Änderungen des vertragsgegenständlichen Produkts beauftragt.
(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch die HFT GmbH & Co.KG setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Bestellers voraus. Dies gilt insbesondere für die Erfüllung eventuell vereinbarter Vorkasse Verpflichtungen durch den Besteller. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Auch für den Fall, dass der Besteller sich mit Zahlungen in Verzug befindet, die aus früheren bzw. anderen Lieferbeziehungen stammen, behält sich die HFT GmbH & Co.KG vor, bis zur vollständigen Befriedigung der Ansprüche von dem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Wäre die HFT GmbH & Co.KG lieferfähig und verweigert die HFT GmbH & Co.KG die Lieferung in Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, gerät der Besteller gleichwohl in Annahmeverzug.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die HFT GmbH & Co.KG berechtigt, den ihr insoweit entstehender Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, z. B. für die Einlagerung der Sachen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Die HFT GmbH & Co.KG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist der HFT GmbH & Co.KG zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadenersatzhaftung von vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadenersatzhaftung von der HFT GmbH & Co.KG auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Die HFT GmbH & Co.KG haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Im Übrigen haftet die HFT GmbH & Co.KG im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Rechnungspreises, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Rechnungspreises.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Sofern der Besteller es wünscht, wird die HFT GmbH & Co.KG die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der gelieferten Sache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die HFT GmbH & Co.KG verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Die HFT GmbH & Co.KG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit die HFT GmbH & Co.KG keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Die HFT GmbH & Co.KG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die HFT GmbH & Co.KG schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadenersatzhaftung der HFT GmbH & Co.KG gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Die HFT GmbH & Co.KG behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit die HFT GmbH & Co.KG mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-WechselVerfahrens vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von der HFT GmbH & Co.KG akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei der HFT GmbH & Co.KG. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die HFT GmbH & Co.KG berechtigt, auf Kosten des Bestellers die gelieferte Sache zurückzunehmen und noch nicht ausgelieferte Sachen einzulagern. In der Zurücknahme der Sache durch die HFT GmbH & Co.KG liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die HFT GmbH & Co.KG hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch die HFT GmbH & Co.KG liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die HFT GmbH & Co.KG ist nach Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die HFT GmbH & Co.KG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die HFT GmbH & Co.KG Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der HFT GmbH & Co.KG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der HFT GmbH & Co.KG entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der HFT GmbH & Co.KG jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der HFT GmbH & Co.KG zustehenden Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der HFT GmbH & Co.KG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die HFT GmbH & Co.KG verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die HFT GmbH & Co.KG verlangen, dass der Besteller der HFT GmbH & Co.KG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Besteller wird stets für die HFT GmbH & Co.KG vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen, der HFT GmbH & Co.KG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die HFT GmbH & Co.KG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von der HFT GmbH & Co.KG gelieferten Sache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt von der HFT GmbH & Co.KG gelieferte Sache.
(6) Die HFT GmbH & Co.KG verpflichtet sich, die der HFT GmbH & Co.KG zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der HFT GmbH & Co.KG.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der HFT GmbH & Co.KG Gerichtsstand; die HFT GmbH & Co.KG ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der HFT GmbH & Co.KG Erfüllungsort